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Wer muss einen Nachweis über ausreichenden Impfschutz oder Immunität gegen Masern vorlegen?

Nachweispflicht besteht für betreute Personen in einer Gemeinschaftseinrichtung, insbesondere in:

  1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten
  2. Erlaubnispflichtigen Kindertagespflegen (nach § 43 Abs. 1 des achten Sozialgesetzbuches)
  3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen

Wenn eine Person länger als vier Wochen in Heimen betreut wird oder in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlingen untergebracht ist.

Wie erfolgt der Nachweis?

Ihr Arzt oder Kinderarzt kann Ihnen anhand Ihrer Impfdokumente/Ihres Impfpasses die durchgeführten Impfungen oder anhand eines Antikörpernachweis die Immunität bestätigen. Bitte beachten Sie, dass dies kostenpflichtig ist.

Die Impfung bei Ihrem Arzt ist für gesetzlich Krankenversicherte kostenfrei!

 

Der Nachweis ist gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Das Amt für Gesundheit ist ebenfalls berechtigt, einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.

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