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Informationen zur Geflügelpest

Amt für Sicherheit, Ordnung und Veterinärwesen / Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Hochpathogene Aviäre Influenza(HPAI, Geflügelpest) bei gehaltenen VögelnAufhebung der Überwachungszone (Wangels, OH)

Die Allgemeinverfügung des Kreises Plön (02/2024) vom 05.01.2024 zur Bekämpfung der Geflügelpest nach Feststellung der Geflügelpest in einer Geflügelhaltung im Kreis Ostholstein in Wangels wird mit Wirkung vom 14.02.2024 aufgehoben.

Geflügelpest in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein ist seit Oktober 2021 von einem anhaltenden Geflügelpestgeschehen auch bei Wildvögeln betroffen, das sich im Sommer 2023 fortgesetzt hat. Nachdem im Winter 2022/2023 überwiegend bei Gänsen, Enten und Möwen Geflügelpest nachgewiesen wurde, war seit Mai 2023 die Anzahl der Geflügelpestfälle bei koloniebrütenden Küsten- und Möwenvögel stark gestiegen. Das betroffene Artenspektrum umfasst in diesem Sommer dabei vor allem Lachmöwen und Seeschwalben. Daneben hab es einzelne Nachweise bei weiteren Möwenarten, Trottellummen, Basstölpel und einem Schwan.
Beim Hausgeflügel waren 2023 von den Geflügelpestausbrüchen sowohl drei gewerbsmäßige Geflügelbestände als auch drei Hobbyhaltungen betroffen. Im März 2023 wurde der Geflügelpesterreger bei einer Kegelrobbe, im Juli bei einem Seehund in der Seehundstation Friedrichskoog nachgewiesen.

Vor dem Hintergrund der aktuellen angespannten Geflügelpestlage und des Vogelzugs appelliert das Landwirtschaftsministerium (MLLEV) noch einmal dringend an alle Halterinnen und Halter zum Schutz des Hausgeflügels die landesweit geltenden Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten und erinnert an die am 23.11.2021 erlassene landesweit verbindliche Allgemeinverfügung über Biosicherheitsmaßnahmen für alle privaten und gewerblichen Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter. Die Allgemeinverfügung gibt unter anderem vor, dass in den Haltungen gesonderte Schutzkleidung inklusive getrenntem Schuhwerk getragen werden muss. Alle Geflügelhaltungen müssen zudem vor den Eingängen zu den Stallungen Desinfektionsmatten oder -wannen zur Schuhdesinfektion einrichten. Personen müssen unmittelbar vor Betreten der Haltung ihre Hände waschen und desinfizieren. Transportmittel wie Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jeder Verwendung unmittelbar zu reinigen und zu desinfizieren. Auch ist die Aufnahme von Geflügel über Märkte, Börsen oder den mobilen Handel verboten. Um Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu vermeiden, sollten Wildvögel von Geflügelhaltungen soweit wie möglich ferngehalten beziehungsweise Anreize für Wildvögel, die Haltungen aufzusuchen, beseitigt werden. Dies betrifft besonders Freilandhaltungen, die dringend gebeten werden, die Futterstellen für das Geflügel zu prüfen und erforderlichenfalls zu verbessern. Die Geflügelpest-Verordnung enthält diesbezüglich verpflichtende Vorgaben. Danach darf Geflügel nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden. Außerdem darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem auch Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Es gilt wachsam zu sein und zum Schutz der eigenen Tiere alle betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent umzusetzen.

Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand oder klinischen Anzeichen, die auf Geflügelpest hindeuten, ist zudem eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben. Nur so kann ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand abgeklärt und das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren ausgeschlossen werden.


Die hochpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7, auch Geflügelpest genannt, ist eine Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Krankheitsverläufen zu massenhaftem Verenden führen kann. Als natürliches Reservoir für Geflügelpestviren gelten Wildvögel, insbesondere Wasservögel, die den Erreger auch während des Vogelzugs über weite Strecken verbreitet können.

Seit Oktober 2020 vergangenen Jahres war der Geflügelpest-Erreger bei zahlreichen, verendeten Wildvögeln in ganz Schleswig-Holsteinnachgewiesen worden. Um eine Verbreitung des Virus und einen Eintrag in private Haltungen und gewerbliche Betriebe zu verhindern, galten deshalb strenge Biosicherheitsmaßnahmen, sämtliche Geflügel-Ausstellungen waren verboten und die Tiere mussten in geschlossenen Ställen gehalten werden.  

Das Landwirtschaftsministerium hat Hinweise zur praktikablen Umsetzung von vorbeugenden Biosicherheits- und Hygienemaßnahmen in Geflügelhaltungen in einer Handreichung für Kleinbetriebe und Hobbyhaltungen auf der Homepage des Landwirtschaftsministeriums veröffentlicht: www.schleswig-holstein.de/gefluegelpest


Bürger*innen, die einen toten Greifvogel, eine Ente, Gans oder einen anderen verendeten Wasservogel finden, sollte diesen bei den örtlichen Ordnungsbehörden melden. Einzelne tote Vögel anderer Arten (zum Beispiel Singvögel und Tauben) und offensichtlich verunglückte Vögel (am Straßenrand; unter Hochspannungsleitungen oder ähnlichem) müssen nicht gemeldet werden. Bereits stark verweste oder skelettierte Vögel sind nicht mehr untersuchungsfähig und sollten direkt entsorgt werden. Für spezielle Rückfragen ist die Veterinäraufsicht zu erreichen unter 04522 / 743-270 sowie per E-Mail an vetabt@kreis-ploen.de.

Weitere Informationen:

Informationen der Landesregierung

Informationen des Friedrich-Loeffler-Institut (FLI)

Kontakt

Abteilung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht »
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