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Informationen über das Masernschutzgesetz

Generelles:

Das Masernschutzgesetz wurde vom Deutschen Bundestag beschlossen und tritt am 01.03.2020 in Kraft.

zum beschlossenen Entwurf des Masernschutzgesetzes (externer Link)

Generell gilt, dass Personen, die vor 1971 geboren sind, nicht von den Regelungen des Masernschutzgesetzes betroffen sind, da diese Personen als immun nach durchgemachten Masern gelten. Des Weiteren sind Personen ausgenommen, die nachweislich aus medizinischen Gründen (Kontraindikation) nicht geimpft werden können.

Wer muss ausreichenden Impfschutz oder Immunität gegen Masern nachweisen?

Beschäftigte / tätige Person in einer Gemeinschafts- & medizinischen Einrichtung

Betreute Person in einer Gemeinschaftseinrichtung

Informationen für Leitungen von Gemeinschafts- & medizinischen Einrichtungen

Was muss als Leiterin/Leiter einer Gemeinschafts- & medizinischen Einrichtung beachtet werden?

Informationen über Masern

Bundesministerium für Gesundheit (BMG) häufig gestellte Fragen FAQ (externer Link)

Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (externer Link)

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) (externer Link)

Robert Koch-Institut (RKI) (externer Link)

Publikationen zu Masern aus dem Amt für Gesundheit des Kreises Plön

Informationen zur Impfung gegen Masern (MMR)

Impfinformationen des Landes Schleswig-Holstein (externer Link)

Ständige Impfkommission (STIKO) Empfehlungen (externer Link)

RKI (externer Link)

EpiBull Masern in Deutschland (externer Link)

Paul-Ehrlich-Institut (PEI) (Impfstoffe, Impfsicherheit) (externer Link)

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