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17.05.2020

Allgemeinverfügung des Kreises Plön ab dem 18.05.2020

Das Land Schleswig-Holstein hat eine neue Landesverordnung sowie einen weiteren Erlass bekannt gemacht. Die Landesregierung setzt damit die erweiterten Beschlüsse zu einer Lockerung der Einschränkungen von Bund und Ländern zur weiteren Bekämpfung der Corona-Pandemie um. Der Kreis hat daher seine bis zum 17.05.2020 gültige Allgemeinverfügung des Kreises Plön Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Plön entsprechend angepasst.

Folgende Regelungen sind in der vorerst bis 07.06.2020 geltenden Allgemeinverfügung unter anderem enthalten bzw. wurden geändert:

• Die Schulen werden nach dem Konzept des Bildungsministeriums weiter geöffnet.
Ab dem 25.5.2020 erfolgt der Eintritt in die 3. Phase der Wiederöffnung mit weiteren Präsenzangeboten für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 an den Grundschulen, für die Jahrgänge 8, 9 und 10 an Gemeinschaftsschulen sowie für die Jahrgänge 8, 9 und 10 sowie Eingangsphase und Qualifizierungsphase 1 der Oberstufe an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe. Außerdem können ab dem 25. Mai für die Kinder, die in der Schule sind, wieder Nachmittagsangebote geöffnet werden.
Wichtig ist hierbei aber, das die Schulen selbst entscheiden, welche Schüler*innen wann in die Schule kommen. Die vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlassenen Vorschriften, insbesondere die Handreichungen zu Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen im Rahmen des Schulbetriebs in den Allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren und berufsbildenden Schulen sind zu beachten.

• Auch die Kindertagesstätten nehmen einen eingeschränkten Regelbetrieb wieder auf. Die Auslastung der Einrichtungen soll dabei wieder auf ca. 55 % hochgefahren werden. Zusätzlich zu den Kindern in Not-betreuung, bei denen die Gruppengröße nunmehr 10 Kinder betragen darf, können nunmehr auch Vor-schulkinder, die im Schuljahr 2020/2021 eingeschult werden, sowie Kinder mit heilpädagogischem Förder-bedarf und Sprachförderbedarf wieder in die Kindertagesstätte gebracht werden.
Die Entscheidung über die individuelle Umsetzung der Betreuung der zusätzlichen Kinder obliegt der je-weiligen Einrichtung, insbesondere in Bezug auf konkrete Gruppenzusammensetzungen sowie in Bezug auf die Taktung etwaiger kapazitätsbedingter tage- oder wochenweiser Wechsel. Die Notbetreuung wird dabei durchgehend sichergestellt.
Ab dem 1.6.2020 sollen in einer nächsten Stufe dann alle Kinder, die nicht in der Notbetreuung sind, wieder in zeitversetzten Gruppen in die Kitas gehen können.

Klarstellung der Besuchsregelung als Ausnahme vom Betretungsverbot für Alten- und Pflegeheime:
Friseure können nach Abstimmung mit der Einrichtungsleitung und unter Einhaltung der Hygienevorschriften wieder in die Häuser.
Bewohner, die nach Krankenhausaufenthalten in die Einrichtungen zurückkehren, sind nach wie vor in Quarantäne zu nehmen, jedoch ist hier eine Klarstellung der geltenden Regelungen erfolgt.


Weitere Regelungen, die in der Landesverordnung nun umgesetzt wurden:
● Die Kontaktbeschränkungen wurden gelockert. Nunmehr dürfen sich auch zwei Haushalte miteinander treffen. Der Mindestabstand von 1,5 m ist dabei einzuhalten.
● Die Mund-Nasen-Bedeckungsverordnung vom 24. April 2020 wurde in die neue Landesverordnung über-führt und als Folge entsprechend bis zum 07.06.2020 verlängert.
● Veranstaltungen unter 50 Personen können unter strengen Sicherheits- und Hygieneregeln wieder statt-finden. Dies beinhaltet unter anderem: Erstellung eines Hygienekonzepts, Kontaktdaten werden erhoben, Vorhalten von festen Sitzplätzen, kein Singen oder Gebrauch von Blasinstrumenten.
● Gaststätten und Hotels dürfen unter strengen Auflagen wieder öffnen. Wichtig hierbei: Gaststätten müssen ein Hygienekonzept erstellen und auf Verlangen vorzeigen. Gaststätten, die gleichzeitig mehr als 50 Personen bewirten wollen, haben dies zuvor beim zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
● Sport: Abstandsgebot und Hygienemaßnahmen sind einzuhalten, sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen/ Sammelumkleiden sind zu schließen. Erlaubt ist unter den entsprechenden Voraussetzungen auch wieder Sport im Innenbereich wie z.B. in Fitnessstudios. Schwimmbäder bleiben weiterhin geschlossen.

„Am wichtigsten ist es, dass alle die neu eingeübten Hygieneregeln weiter einhalten. Wir tragen in dieser Zeit alle die Verantwortung, andere nicht unbewusst zu infizieren, denn das Virus kann vollkommen symptomlos verlaufen. Auch wer selbst nur ein geringes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf trägt, kann das Virus zu verletzlichen Menschen tragen, die daran sterben oder selbst eine Infektionswelle auslösen. Dies kann nicht nur zu einer extremen Belastung für unsere Kliniken und deren Personal werden, sondern auch zu einem erneuten Lockdown führen. Nachdem der Staat nun die notwendigen, aber äußerst strengen Beschränkungen Schritt für Schritt aufhebt, ist Eigenverantwortung das Gebot der Stunde.“ appelliert Landrätin Stephanie Ladwig.

Die gültige Allgemeinverfügung und die Landesverordnung finden Sie im Internet auf der Homepage des Kreises Plön. Auch finden Sie dort einen Link zu der umfangreichen FAQ-Liste sowie den Handreichungen des Landes.

Kontakt

Nicole Heyck »
Hamburger Str. 17-18
24306 Plön
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Telefon: +49 4522 743 475
Fax: +49 4522 743 95 475
E-Mail schreiben oder Formular
Jutta Klingler »
Hamburger Str. 17-18
24306 Plön
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Telefon: +49 4522 743 376
Fax: +49 4522 743 95 376
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