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14.05.2021

Allgemeinverfügung für Isolation und Quarantäne angepasst

Sonderregeln für Genesene und vollständig Geimpfte

Der Kreis Plön hat heute eine neue Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch SARS-CoV-2 oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit erlassen. Durch die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes wurde auch eine Anpassung der Allgemeinverfügung des Kreises Plön notwendig. Diese tritt morgen in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 20.09.2021.

Inhaltlich hat sich die Allgemeinverfügung für Personen, die noch nicht an Covid-19 erkrankt waren oder vollständig geimpft sind, nicht verändert. Das bedeutet: Sobald eine Person erfährt, dass sie positiv auf das SARS-CoV-2 Virus getestet wurde, muss sie sich selbstständig zu Hause isolieren. Eine zusätzliche Anordnung seitens des Gesundheitsamtes ist nicht notwendig. Gleiches gilt für enge Kontaktpersonen. Auch sie sind verpflichtet, sich unverzüglich in häusliche Quarantäne zu begeben. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro bestraft werden.

Die Betroffenen sind zudem verpflichtet, sich umgehend beim zuständigen Gesundheitsamt des Kreises Plön zu melden.

Neu in der Allgemeinverfügung sind die Regelungen für Genesene und vollständig Geimpfte. Die Pflicht zur Absonderung gilt für sie gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gibt es beim Kontakt zu einer Person, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden, besorgniserregenden Virusvariante infiziert. In diesem Fall müssen sich auch Genesene oder vollständig Geimpfte umgehend in Quarantäne begeben. 

Kontakt

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