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Was erledige ich wo?

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Bauaktenarchiv
[Nr.99077015000000 ]

Leistungsbeschreibung

Im Rahmen von Bauvorhaben werden Aktenvorgänge angelegt, welche die im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstandenen Dokumente enthalten.

An wen muss ich mich wenden?

  • An die Kreise, kreisfreien Städte oder
  • an die in § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten  amtsfreien Gemeinden (Städte).

Ein Antrag auf Einsicht in das Bauaktenarchiv kann auch Online gestellt werden:

Onlinedienst Auskunft aus dem Bauaktenarchiv

Aktenbereitstellung im Urlaub

Während der Urlaubszeiten besteht mangels Personal für eine Urlaubsvertretung keine Möglichkeit, eine Aktenbereitstellung für Sie zu ermöglichen.

Aus diesem Grund wird die Bearbeitung Ihres Antrages leider einige Zeit in Anspruch nehmen. Hierfür wird um Verständnis gebeten.

Rechtsgrundlage

  • § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO),
  • § 88 i. V. m. § 78 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -),
  • Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH),
  • Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG Bund).

Was sollte ich noch wissen?

Neben dem persönlichen Anspruch auf Akteneinsicht haben Anspruch auf Einsicht in Verfahrensakten grundsätzlich die Beteiligten im Sinne des § 88 in Verbindung mit § 78 LVwG.

Daneben kann nach den Regelungen des IZG-SH ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden. In diesem Falle können Kosten nach § 13 IZG-SH anfallen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn die Berechtigung durch einen schriftlichen Eigentumsnachweis (in der Regel nicht älter als drei Monate) glaubhaft gemacht wird, zum Beispiel in Form

  • eines Grundbuchauszuges,
  • eines Kaufvertrages,
  • eines Erbscheines oder
  • eines Grundsteuerbescheides.

Bei der beabsichtigten Einsichtnahme durch Dritte kann eine Einverständniserklärung des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten erforderlich werden.

Gebührenpflicht Aktenbereitstellung

Aktenbereitstellungen beziehungsweise Aktenkopien sind gebührenpflichtig.

Nach der Tarifstelle 13 BauGebVO ist für sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse, Eignungsbescheinigungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen (hier: Aktenbereitstellungen/ -kopien), soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist, eine Gebühr zu erheben. Die Kalkulation der Gebühr ergibt sich zum einen nach dem Zeitaufwand und zum anderen aus Sachkostenanteilen. Für den Zeitaufwand sind derzeit 50,00 € als Stundensatz festgesetzt. Abgerechnet wird je angefangene ½ Stunde á 25,00 € zuzüglich Sachkosten.

Die Gebühr wird auch festgesetzt, wenn sich Ihre Anfrage zwischenzeitlich anderweitig erledigt hat, eine Mitteilung darüber jedoch nicht rechtzeitig erfolgte.

Zuständige Behörde

Abteilung Bauverwaltung »
Bauamt
Hamburger Straße 17-18
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 743 524
Fax: +49 4522 743 555
E-Mail schreiben oder Formular
https://www.kreis-ploen.de/

Kontakt

Hilke Kiupel »
Telefon: +49 4522 743 521
Fax: +49 4522 743 95 521
E-Mail schreiben oder Formular
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