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Betreuungsverfügung
[Nr.99003033000000 ]

Leistungsbeschreibung

Sofern Sie für die Erledigung Ihrer Angelegenheiten eines Betreuers bedürfen, hört Sie das Gericht im Rahmen des Betreuungsverfahrens auch zu der Frage an, wen Sie als Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen.
Für diesen Fall können Sie eine schriftliche vorsorgende Verfügung für den Betreuungsfall, auch „Betreuungsverfügung“ genannt, treffen. Sie können darin bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll. Sie können auch festlegen, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll.

Neben etwaigen Wünschen zur Person des Betreuers haben Sie die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung weitere Vorgaben für einen späteren Betreuungsfall zu regeln. Sie können beispielsweise Anordnungen zu folgenden Fragen treffen:

  • Möchte ich meinen Lebensstandard im Betreuungsfall beibehalten? Soll dazu notfalls mein Vermögen aufgebraucht werden?
  • Möchte ich, sollte eine Heimaufnahme erforderlich werden, in einem bestimmten Heim wohnen?
  • Von wem möchte ich im Falle einer Pflegebedürftigkeit versorgt werden?

Dieses sind nur Anregungen. Entscheidend ist ihre individuelle Situation.

Hinweis:
Die Betreuungsverfügung sollte aus Beweisgründen schriftlich abgefasst und von Ihnen mit Ort und Datum unterschrieben werden.
Jeder, der eine von einer anderen Person verfasste Betreuungsverfügung besitzt, ist verpflichtet, sie an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Betreuungsverfügungen können gegen eine geringe Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden

An wen muss ich mich wenden?

An das zuständige Betreuungsgericht (Amtsgericht).

An die Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister - für die Registrierung der Betreuungsverfügung.

Rechtsgrundlage

  • § 1897 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Bestellung einer natürlichen Person),
  • § 1901 c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht),
  • §§ 78a – 78c Bundesnotarordnung (BNotO) (Zentrales Vorsorgeregister).

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), der Landesregierung Schleswig-Holstein und der Bundeärztekammer.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Registrierung im Vorsorgeregister fallen unterschiedlich hohe Kosten (Eintragungsgebühren) an. Genaue Auskunft hierüber erteilt die Bundesnotarkammer.

Verfügbare Dokumente

Icon Formular Hinweise zum Datenschutz  | PDF-Dokument, 303 kB

Zuständige Behörde

Abteilung Kinder, Jugend und Betreuung »
Abteilungsleiter: Klaus-Dieter Seute
Amt für Familie und Jugend
Hamburger Straße 17-18
24306 Plön
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Telefon: +49 4522 743 223
Fax: +49 4522 74395 223
E-Mail schreiben oder Formular
https://www.kreis-ploen.de/

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Zuständig für: Stadt Plön, Amt Großer Plöner See, Amt Bokhorst-Wankendorf, Amt Lütjenburg (ohne Hohenfelde)

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Fax: +49 4522 743 95 228
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Zuständig für: Stadt Preetz, Amt Preetz-Land, Amt Selent/Schlesen, Gemeinde Schönkirchen

Karina Kock »
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Fax: +49 4522 743 95 448
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Zuständig für: Amt Probstei, Stadt Schwentinental, Gemeinden Heikendorf, Mönkeberg, Hohenfelde

Susanne Scholle »
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Fax: +49 4522 743 95 784
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Zuständig für: Verwaltung

Janine Ruser »
Telefon: +49 4522 743 119
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