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Änderung des Fahrzeugkennzeichens (Umkennzeichnung) beantragen
[Nr.99036009036000 ]

Leistungsbeschreibung

Wenn die Kennzeichenschilder Ihres Fahrzeugs beschädigt oder unleserlich geworden oder gestohlen worden sind, müssen Sie dafür sorgen, dass diese durch neue Kennzeichenschilder ersetzt werden. Die erforderlichen Prüfplaketten werden durch die Zulassungsbehörde aufgebracht.

Bei Diebstahl oder Verlust der Kennzeichenschilder ist eine Umkennzeichnung notwendig. Melden Sie den Diebstahl auf jeden Fall der Polizei.

An wen muss ich mich wenden?

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (oder alten Fahrzeugschein), bei Umkennzeichnung Zulassungsbescheinigung Teil II (oder alten Fahrzeugbrief),
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung,
    oder (bei ausländischen Mitbürgern) ausländischer Ausweis und Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes,
  • falls das hintere Kennzeichen ersetzt werden muss: die Bescheinigung über die gültige Hauptuntersuchung (HU),
  • bisherige(s) Kennzeichenschild(er).

Wenn Sie eine/n Dritte/n mit der Eintragung der Änderung beauftragen, benötigt diese/r eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss sie/er Ihren Personalausweis (in Kopie) und den eigenen Personalausweis bei der Zulassungsbehörde vorlegen.

Zusatzinformation

Zusätzlich erforderliche Dokumente im Einzelfall:    

  • Bei Diebstahl eines oder beider Kennzeichenschilder die Diebstahlanzeige in ausgedruckter Form (die Tagebuchnummer der Polizei oder ähnliches ist nicht ausreichend).
  •  Bei Verlust eines oder beider Kennzeichenschilder eine schriftliche Erklärung an Eides statt (Vordruck erhalten Sie vor Ort oder per E-Mail auf Anfrage).

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Zusätzlich entstehen Kosten für das/die neue(n) Kennzeichenschild(er).

Was sollte ich noch wissen?

Eine Umkennzeichnung muss auch dann erfolgen, wenn die Erteilung eines Saisonkennzeichens, eines Oldtimerkennzeichens, eines E-Kennzeichens oder eines Wechselkennzeichens eine Änderung des Kennzeichens erforderlich macht.

Zudem kann ein zugelassenes Fahrzeug auch auf eigenen Wunsch des Fahrzeughalters gebührenpflichtig umgekennzeichnet werden, wenn eine andere Kennzeichenkombination bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragt wird.

Zuständige Behörde

KFZ-Zulassungsbehörde »
Amt für Sicherheit, Ordnung und Veterinärwesen
Hamburger Straße 17-18
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 743 900
Fax: +49 4522 74395 155
E-Mail schreiben oder Formular
https://www.kreis-ploen.de/
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