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Schülerbeförderung im Kreis Plön

Information zum Deutschlandticket und Bildungsticket im Rahmen der Schülerbeförderung im Kreis Plön (Stand 07.11.2023)

Entsprechend der Schülerbeförderungssatzung des Kreises Plön werden die Kosten als notwendig anerkannt, die für die Beförderung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule der jeweiligen Schulart entstehen. Sofern das Deutschlandticket im Jahresvergleich günstiger als ein Schülerticket ist, erhalten die Fahrschülerinnen und Fahrschüler das Deutschlandticket (derzeit Tarifzonen ab Preisstufe 3).

Die übrigen Fahrschülerinnen und Fahrschüler erhalten wie bisher eine Schülerjahreskarte im regulären SH-Tarif.

Oberstufenschülerinnen und Oberstufenschüler, Vollzeitschülerinnen und Vollzeitschüler der Berufsbildenden Schulen und Auszubildenden in dualen Ausbildungsverhältnissen wird ausschließlich beim Kauf von Schülermonatskarten und Schülerwochenkarten ein Zuschuss von 50 Prozent der notwendigen Beförderungskosten gewährt. Das Deutschlandticket wird nicht bezuschusst.

Ab Januar 2024 wird das Deutschlandticket als Chipkarte verfügbar sein. Schülerinnen und Schüler, die im ersten Schulhalbjahr 2023/24 ein Deutschlandticket in Papierform erhalten haben, werden spätestens zum 08.01.2024 auf eine Chipkarte umgestellt. Eine Umwandlung in Handy-Tickets ist nicht möglich.

Die Chipkarte ist eine spezielle Scheckkarte, so groß wie ein Personalausweis. Sie enthält einen Chip, auf dem das Deutschlandticket abgespeichert wird. Bei der Fahrkartenkontrolle und beim Einstieg in den Bus wird diese Karte an einem Lesegerät vorgehalten. Dabei wird geprüft, ob das Deutschlandticket gültig ist.

Das Deutschlandticket ist nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis gültig. Bis einschließlich 15 Jahre ist ein Schülerausweis oder ein vergleichbares Ausweisdokument mitzuführen. Ab 16 Jahren ist der amtliche Personalausweis vorzuzeigen.

Ausschließlich für die Ausgabe von Deutschlandtickets stehen die Chipkarten zur Verfügung. Die streckenbezogenen Schülerjahresfahrkarten im Rahmen des SH-Tarifs verbleiben in der bisherigen Papierform.  

Das Land Schleswig-Holstein und die Kommunalen Landesverbände haben  sich darauf verständigt, im kommenden Jahr ein landesweit einheitliches Nahverkehrsticket für alle Schülerinnen und Schüler einzuführen (sog. Bildungsticket). Der Preis dafür soll bei maximal 29 Euro pro Ticket liegen.
Gegenwärtig können noch keine weiteren Auskünfte zur Umsetzung ertielt werden, da die Rahmenbedingungen noch nicht abschließend feststehen.

Klassenstufe 5-10:

Zuständigkeit:

Grundsätzlich ist gemäß § 114 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) der örtliche Schulträger (Stadt, Gemeinde, Amt oder Schulverband) zuständig für die Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler, die im Kreisgebiet ihre Wohnung haben und eine Grundschule, ein Förderzentrun oder die Jahrgangsstufen 5 – 10 einer weiterführenden allgemein bildenden Schule des Schulträgers besuchen.

Der Kreis Plön ist als Schulträger zuständig für die Schülerbeförderung zu den allgemein bildenden Gymnasien in Heikendorf, Lütjenburg, Plön und Preetz sowie der Gemeinschaftsschule in Lütjenburg, sofern die Wohnung der Schülerin oder des Schülers im Kreisgebiet liegt. Außerdem ist der Kreis Plön zuständig für die Schülerbeförderung von Schülerinnen und Schülern, die im Kreis Plön wohnen und eine öffentliche allgemein bildende Schule bis einschließlich Klassenstufe 10 außerhalb des Kreisgebietes besuchen.

Die Kostenübernahme muss bei dem jeweils zuständigen Träger der Schülerbeförderung beantragt werden.
In der Regel erhalten Sie den entsprechenden Antragsvordruck bei der Anmeldung Ihres Kindes in der Schule.
Einen Antrag Schülerbeförderung an den Kreis Plön als Träger der Schülerbeförderung können Sie auch hier herunter laden.
Bitte beachten Sie: Der Schulbesuch muss von der Schule auf dem Antrag bestätigt werden!

Die Satzung des Kreises Plön über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungssatzung) regelt, welche Kosten anerkannt bzw. übernommen werden können.

Schularten:

Öffentliche allgemein bildende Schulen sind nach § 9 Abs. 1 SchulG die Grundschulen, die Förderzentren sowie bei den weiterführenden allgemein bildenden Schulen die Gemeinschaftsschulen und Gymnasium.
Nicht unter die Regelung der Schülerbeförderung nach § 114 SchulG und somit der Schülerbeförderungssatzung fallen die berufsbildenden Schulen sowie Schulen in freier Trägerschaft (private Schulen).

Nächstgelegene Schule:

Es werden gemäß § 1 Abs. 2 der Schülerbeförderungssatzung nur die Kosten der Beförderung zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart oder der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 SchulG zuständigen Schule übernommen. Beim Besuch einer anderen öffentlichen Schule der Schulart werden nur die Kosten übernommen, die beim Besuch der nächstgelegenen oder zuständigen Schule entstehen würden.

Verfügbare Dokumente

Oberstufe, Berufsbildende Schulen, Auszubildende:

Der Kreis Plön gewährt Oberstufenschülern, Vollzeitschülern der Berufsbildenden Schulen und Auszubildenden in dualen Ausbildungsverhältnissen beim Kauf von Schülermonatskarten im  Schuljahr 2018/19 einen Zuschuss von 25 Prozent des regulären Preises. Ab dem Schuljahr 2020/2021 beträgt der Zuschuss 50 Prozent. Seit dem Schuljahr 2019/2020 werden neben den Schülermonatskarten auch Schülerwochenkarten bezuschusst.

Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Kreises Plön, auf die kein Anspruch nach dem Schulgesetz sowie der Satzung des Kreises Plön über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungssatzung) besteht.

Die allgemeinen Grundsätze der Schülerbeförderungssatzung (wie z.B. Mindestentfernung Wohnort-Schule von 4 Kilometern, Förderung nur zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart) gelten auch bei der Kreisförderung für Oberstufenschüler und Vollzeitschüler der Berufsbildenden Schulen.

Für Auszubildende wird eine Förderung für eine Wochen- oder Monatskarte zwischen dem Wohnort und der Ausbildungsstätte nur gewährt, wenn der Wohnort und die Ausbildungsstätte im Kreis Plön liegen.

Antragsformulare sind auf der Internetseite des Kreises Plön bereitgestellt, können telefonisch oder per E-Mail angefordert werden (Kontakt siehe Randspalte). Für die Oberstufenschüler in den Gymnasien des Kreises Plön und der Gemeinschaftsschule Probstei werden die Antragsformulare in den jeweiligen Schulen bereitgestellt.

Erstattungen können nach Ablauf eines Schulhalbjahres für das zurückliegende Schulhalbjahr beantragt werden. Nach Ablauf eines Schuljahres können Anträge bis spätestens zum 31.12. des jeweiligen Jahres beim Amt für Schule und Kultur des Kreises Plön eingereicht werden.

Verfügbare Dokumente:

Dokument anzeigen: Informationsblatt Kreisförderung
Gültig ab Schuljahr 2020/2021

PDF, 267 kB
Dokument anzeigen: Flyer VKP Schülerbeförderung
Information zur Kreisförderung der Schülerbeförderung für Oberstufenschüler,
Vollzeitschüler der berufsbildenden Schulen und Auszubildende

PDF, 392 kB

Sprechzeiten

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (siehe Randspalte rechts) erreichen Sie zu folgenen Zeiten:

Montag, Donnerstag und Freitag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr

Zuständige Behörde

Amt für Schule und Kultur »
Hamburger Straße 17-18
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: +49 4522 743 208
Fax: +49 4522 74395 208
E-Mail schreiben oder Formular
https://www.kreis-ploen.de/

Kontakt

Zuständig für: Klassenstufe 5-10

Christine Wirtz »
Telefon: +49 4522 743 420
Fax: +49 4522 743 95 420
E-Mail schreiben oder Formular

Zuständig für: Oberstufe, Berufsbildende Schulen, Auszubildende

Andrea Tietgen »
Telefon: +49 4522 743 214
Fax: +49 4522 743 95 214
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